Eine Münchnerin trat über die Plattform „My-Hammer“ mit einer Schreinerei aus
Oberbayern in Kontakt wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei
einem Termin in der Wohnung der Münchnerin mit einem Mitarbeiter der Schreinerei
nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der
Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke
und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen
erstellt. Am 07.05.2024 beauftragte die Münchnerin die Schreinerei per Mail mit der
Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.
Als der Schrank fertig gestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die
Montagetermine ab und stornierte am 20.05.2024 den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise
habe keine individuelle Anfertigung des Schrankes vorgelegen.
Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit
3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und
auf ein Widerrufsrecht bestand, erhob die Schreinerei Klage vor dem Amtsgericht
München.
Das Gericht gab der Schreinerei mit Urteil vom 26.02.2025 Recht und verurteilte die
Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug-um-Zug gegen
Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes. Das
Gericht führte u.a. aus:
„Der Beklagten stand kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB zu. […] Ein
Widerrufsrecht war […] gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht
das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt
sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den
Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des
Verbrauchers zugeschnitten sind. […]
Entscheidend ist, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was
vorliegend der Fall ist. Ausweislich des Auftrags […] war eine individuelle Anfertigung
auf Basis des Aufmaßes vereinbart. […] Aus den Angaben des Zeugen […] bzw. der
informatorischen Parteianhörung des Klägers ergibt sich entgegen der Auffassung der
Beklagtenseite nicht, dass vorgefertigte, standardisierte, Teile verwendet wurden.
Vielmehr gab der Zeuge […] an, dass es mehrere Versionen, Entwürfe zu den
Schränken gab mit unterschiedlichen Maßen und insbesondere zunächst Schrägen
sowie einer Türöffnung per Tipp-On-Funktion. […]
Gemäß § 648 Satz 1 BGB kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit
den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen (§ 648 Satz 2 Hs. 1 BGB). Der Unternehmer muss sich
allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. […]
Dem Kläger oblag die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. […]
Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend durch die […] vorgelegte
Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen
geltend gemacht wurden. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich
des Materials, sind nicht ersichtlich. […]“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.02.2025
- Aktenzeichen:271 C 21680/24