Unzulässige Wassersperrung während laufenden Räumungsprozesses bei Zahlung der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen

Eine vom Vermieter veranlasste Wassersperrung ist während eines laufenden Räumungsprozesses unzulässig, wenn der Mieter weiterhin die Miete zahlt und die Betriebskostenvorauszahlungen leistet. In diesem Fall entsteht für den Vermieter kein Schaden durch die Weiterversorgung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich in Hamburg die Parteien eines Gewerbemietvertrags über die Wirksamkeit mehrerer von der Vermieterin ausgebrochenen Kündigungen und das Bestehen einer Räumungsverpflichtung. Noch während des laufenden Berufungsverfahrens stellte die Vermieterin ab Juli 2024 die Wasserversorgung ein, obwohl die Mieterin weiterhin ihr Geschäft betrieb sowie Miete und Betriebskostenvorauszahlungen leistete. Nachdem die Vermieterin auf eine Aufforderung der Mieterin zur Wiederherstellung der Wasserversorgung nicht reagiert hatte, beantragte die Mieterin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Wiederherstellung der Wasserversorgung. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung im Weg der einstweiligen Verfügung Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieterin könne im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Wasserversorgung verlangen. Der sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag selbst ergebende Anspruch bestünde auch im Falle der Beendigung des Mietvertrags fort und beruhe sodann auf nachvertragliche Pflichten der Vermieterin. Es sei damit unerheblich, ob der Mietvertrag durch eine Kündigung beendet sei.

Vermieter entsteht durch Weiterversorgung kein Schaden Die Sperrung der Wasserversorgung könne nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur gerechtfertigt sein, wenn der Vermieterin durch die Weiterversorgung ein Schaden entstehen würde. Sie etwa auf den Kosten der Versorgungsleistungen sitzen bleiben würde. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Mieterin pünktlich und in voller Höhe die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen leistet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:05.02.2025
  • Aktenzeichen:4 U 95/24

Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)