Eine Vollkaskoversicherung ist berechtigt gemäß § 81 Abs. 2 VVG ihre Leistung auf null zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,98 Promille einen Unfall verursacht. Denn in diesem Fall ist dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2020 vor dem Landgericht Berlin gegen seine Vollkaskoversicherung. Hintergrund dessen war, dass der Versicherungsnehmer einen Unfall verursacht hatte, bei dem der versicherte Porsche 911 Carrera beschädigt wurde. Der Versicherungsnehmer kam alkoholbedingt in einer Kurve von der Fahrbahn ab, geriet auf den Gehweg, stieß erst gegen ein Verkehrsschild und schließlich gegen ein Gebäude. Beim Versicherungsnehmer wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille festgestellt. Die Versicherung hielt sich aufgrund dessen für leistungsfrei. Das Landgericht Berlin sah dies ebenfalls so und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsnehmers.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn die Beklagte sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger gemäß § 81 Abs. 2 VVG vollständig von der Leistung frei. Der Kläger habe in absolut fahruntüchtigen Zustand sein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug geführt und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Er habe damit einen schweren Verkehrsverstoß verübt. Wer sich in absolut fahruntüchtigen Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, handele grundsätzlich grob fahrlässig.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 7 O 301/20]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Kammergericht Berlin
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:03.05.2022
- Aktenzeichen:6 U 39/21