Zwingende Nennung eines Kostenrahmens bzw. einer Kostenobergrenze bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen

Beschließen die Wohnungseigentümer Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen, so muss zwingend ein Kostenrahmen oder eine Kostenobergrenze genannt werden. Dies gilt auch bei Grundlagenbeschlüssen. Fehlt es an der Nennung, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung und können daher für unwirksam erklärt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnungseigentümer einer Anlage in Ebenhausen beschlossen Im Juli 2024 mehrheitlich die Umgestaltung des Hofs. Zudem wurde die Hausverwaltung ermächtigt, Angebote bei Fachfirmen einzuholen. Da in dem Beschluss weder ein Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze genannt wurde, erhob eine Wohnungseigentümerin Klage.

Unwirksamkeit des Beschlusses zur Umgestaltung des Hofs Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beschluss zur Umgestaltung des Hofs widerspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung und sei daher für unwirksam zu erklären. Der Beschluss enthalte weder einen Kostenrahmen noch eine Kostenobergrenze. Dies sei aber erforderlich, damit die Wohnungseigentümer erkennen können, welche Kosten auf sie zu kommen. Ein Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn für die Eigentümer nicht absehbar ist, welche Kosten auf sie zukommen.

Nennung des Kostenrahmens oder der Kostenobergrenze im Grundlagenbeschluss Die zwingende Nennung des Kostenrahmens oder der Kostenobergrenze gelte auch bei einem Grundlagenbeschluss, so das Amtsgericht weiter. Denn es müsse unter anderem feststehen, ob die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer gegeben ist. Dazu müssen die Wohnungseigentümer wissen, welche voraussichtlichen Kosten auf sie zukommen werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Amtsgericht München
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:13.03.2025
    • Aktenzeichen:1294 C 22650/24 WEG

    Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)