Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gegen seine Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren infolge geleisteter Suizidassistenz nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach den fachgerichtlichen Feststellungen leistete der Beschwerdeführer Suizidassistenz, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Suizidentscheidung des Geschädigten durch eine aktuelle psychische Erkrankung krankheitswertig richtungsbestimmend beeinflusst gewesen sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer auf Grundlage der von ihm selbst entwickelten Definition von Freiverantwortlichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Suizidwunsch des Geschädigten als freiverantwortlich eingeordnet werden müsse.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs sowie seine Verurteilung durch das Landgericht. Er rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie eine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdebegründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht schlüssig aufzeigt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverfassungsgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:01.07.2025
- Aktenzeichen:2 BvR 860/25