Ein Drittstaatsangehöriger, der illegal in die Europäische Union einreist, kann nicht allein deshalb wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise bestraft werden, weil er von seinem minderjährigen Kind begleitet wird. Ein solcher Elternteil übt nämlich lediglich die ihm für das Kind obliegende Verantwortung aus. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im August 2019 erschien eine Drittstaatsangehörige an der Grenze des Flughafens Bologna (Italien) bei Ankunft
eines Fluges aus einem Drittstaat in Begleitung ihrer Tochter und ihrer Nichte, die beide minderjährig waren und
ihre Staatsangehörigkeit besitzen, und benutzte dabei gefälschte Reisepässe. Sie wurde wegen Beihilfe zur
unerlaubten Einreise festgenommen und wird nun deswegen strafrechtlich verfolgt. Sie gab an, aus ihrem
Herkunftsland geflohen zu sein, weil sie und ihre Familie von ihrem früheren Lebensgefährten mit dem Tod bedroht
würden. Da sie um die körperliche Unversehrtheit ihrer Tochter und ihrer Nichte, für die sie nach dem Tod der
Mutter des Kindes die tatsächliche Sorge ausübe, fürchte, habe sie beide mit sich genommen. Wenig später stellte
sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Strafverfahren hat sich das Gericht Bologna an den Gerichtshof gewandt. Dieser hat sodann geprüft, ob ein
solches Verhalten unter den allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise im Sinne des
Unionsrechts2 fällt und strafrechtlich geahndet werden kann.
Die vertretene Auslegung ist im vorliegenden Fall auch mit Blick auf das Grundrecht auf Asyl geboten. Da die
Der Gerichtshof antwortet erstens, dass das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen den Kodex für das
Überschreiten der Grenzen minderjährige Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie die
tatsächliche Sorge ausübt, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen lässt, nicht unter den
allgemeinen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt.
Mit einem solchen Verhalten übt die Person nämlich die Verantwortung für diese Minderjährigen aus, die sich aus
der familiären Bindung und der tatsächlichen Sorge für sie ergibt. Die gegenteilige Auslegung würde zu einem
besonders schweren Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und in die Grundrechte des Kindes
führen, die in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Der Eingriff
ginge so weit, dass der Wesensgehalt dieser Grundrechte verletzt würde.
Die vertretene Auslegung ist im vorliegenden Fall auch mit Blick auf das Grundrecht auf Asyl geboten. Da die betreffende Person nämlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann sie grundsätzlich nicht als
illegal aufhältig angesehen werden, solange über ihren Antrag nicht erstinstanzlich entschieden wurde, und es
können auch keine strafrechtlichen Sanktionen gegen sie verhängt werden – weder wegen ihrer eigenen
unerlaubten Einreise noch wegen des Umstands, dass sie bei dieser Einreise von ihrer Tochter und ihrer Nichte
begleitet wurde, für die sie die tatsächliche Sorge ausübt.
Der Gerichtshof antwortet zweitens, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die
ein solches Verhalten mit Strafe bedrohen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich nicht über den Umfang des allgemeinen Tatbestands der Beihilfe zur
unerlaubten Einreise, wie er im Unionsrecht definiert ist, hinausgehen, indem sie unter Verstoß gegen die Charta
Verhaltensweisen einschließen, die vom Unionsrecht nicht erfasst sind.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Gerichtshof der Europäischen Union
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.06.2025
- Aktenzeichen:C-460/23