Aus einer bestandskräftigen Aufnahmezusage allein folgt noch kein Anspruch auf Visumerteilung. Vielmehr müssen zusätzlich die für die Visumerteilung erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorliegen; auch die Sicherheitsprüfung muss durchgeführt worden sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren entschieden.
Die Antragsteller, eine vierköpfige afghanische Familie, halten sich derzeit in Pakistan auf. Sie verfügen über eine ihnen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilte, bestandskräftige Aufnahmezusage als besonders gefährdete afghanische Staatsangehörige, die auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung Afghanistan ergangen ist. Die unter Berufung darauf bei der Deutschen Botschaft Islamabad von ihnen beantragte Erteilung von Visa verweigerte das Auswärtige Amt u.a. mit Hinweis auf Sicherheitsbedenken, weil die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen sei. Auf den Eilantrag der Antragsteller hin hat das Verwaltungsgericht das Auswärtige Amt verpflichtet, den Antragstellern Visa zu erteilen. Die geltend gemachten Sicherheitsbedenken hinderten ihren Anspruch nicht. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse gebracht habe.
OVG: Auch bei Vorliegen einer Aufnahmezusage ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslandsvertretung notwendig, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet
Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts setzt die Visumerteilung auch in den Fällen des Vorliegens einer Aufnahmezusage grundsätzlich eine persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der zuständigen Auslandsvertretung voraus, die sich von der Prüfung in anderen Visafällen nicht unterscheidet. Nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ist es der Auslandsvertretung möglich, neben der gebotenen Prüfung der Identität des Nachzugswilligen vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu klären, ob in Bezug auf die jeweilige Person Sicherheitsbedenken bestehen. Weil eine solche persönliche Vorsprache hier aus Gründen, die das Auswärtige Amt nicht zu vertreten hat, bislang nicht erfolgt ist, ist die erforderliche Sicherheitsprüfung noch nicht abgeschlossen, was der Visumerteilung entgegensteht. Daran ändert auch der automatisierte Datenabgleich in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden nichts, der die persönliche Vorsprache nicht zu ersetzen vermag.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht BerlinBeschluss[Aktenzeichen: VG 33 L 237/25 V]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:26.08.2025
- Aktenzeichen:OVG 6 S 51/25