Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einer nach Griechenland ausreisepflichtigen Afghanin begründet Anspruch auf einen Asylfolgeantrag

Die erkennende Einzelrichterin der u. a. für Asylverfahren mit dem Abschiebezielstaat Griechenland zuständigen 13. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung des Asylfolgeantrags einer afghanischen Schutzsuchenden als unzulässig, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist.

Griechenland gewährte der heute 33-jährigen Afghanin nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2017 internationalen Schutz. Das beklagte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihr Schutzgesuch in Deutschland im Jahr 2018 mit dem Hinweis auf den in Griechenland gewährten Schutzstatus ab. Sie müsse nach Griechenland zurück und könne dorthin abgeschoben werden. Einen Asylfolgeantrag der Klägerin im Jahr 2023 lehnte das Bundesamt als unzulässig ab.
Ablehnung eines weiteren Asylverfahrens war rechtswidrig Nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin ist die Ablehnung des 2023 durch die Klägerin gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens rechtswidrig. In dem sich nachträglich verschlechterten Gesundheitszustand der Schutzsuchenden seien Umstände zu sehen, die eine erneute Prüfung des Schutzgesuchs erforderlich machten.
Gesundheitliche Situation der Schutzsuchenden hat sich erheblich verschlechtert Die gesundheitliche Situation der Schutzsuchenden habe sich nach einem Abschiebeversuch im Jahr 2024 erheblich verschlechtert. Dies sei auch mit Attesten untermauert worden, die zumindest die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung rechtfertigten. Das Bundesamt müsse nun darüber entscheiden, ob der Klägerin in Griechenland aufgrund ihres psychischen Zustands eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Nur in diesem Fall käme es zu einer Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags der Klägerin bezogen auf Afghanistan.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil (13 A 696/23) kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:28.08.2025
    • Aktenzeichen:13 A 696/23

    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)