Der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sog. "Überbrückungsliste" bzw. des sog. "Ortskräfteverfahrens" durch die Bundesregierung erweist sich als ermessensfehlerfrei. Das hat das Oberverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren entschieden.
Hinsichtlich der afghanischen Antragsteller, einem in Afghanistan ehemals hochrangigen Richter, seiner Ehefrau und deren vier Kinder, erklärte das Bundesinnenministerium im Dezember 2022 seine Bereitschaft zur Aufnahme nach Deutschland im Rahmen der sog. "Überbrückungsliste". Diese Überbrückungsliste ist für Personen bestimmt (meist keine Ortskräfte), die aufgrund ihrer früheren Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind und denen deshalb vorbehaltlich weiterer Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung eines Visums in Aussicht gestellt wird. Die von den Antragstellern im Februar 2023 unter Berufung darauf beantragten Visa verweigerte das Auswärtige Amt im Frühsommer 2025 schließlich u.a. mit der Begründung, die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan sei derzeit insgesamt ausgesetzt. Aus diesem Grund würden keine Visa erteilt. Dem hiergegen gerichteten Eilantrag der inzwischen in Pakistan aufhältigen Antragsteller gab das Verwaltungsgericht statt, weil diesen infolge der Aufnahmeerklärung ein Visumanspruch zustünde.
Auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag der Antragsteller mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermittelt die hier erklärte Aufnahmebereitschaft keinen Visumanspruch. Anders als in Fällen einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage (s. dazu die Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 28. August 2025) stellt die hiesige Erklärung der Aufnahmebereitschaft nach § 22 Satz 2 AufenthG, wie sie im Fall des Verfahrens Überbrückungsliste oder im Fall des Ortskräfteverfahrens ergeht, keinen Verwaltungsakt dar, auf den Antragsteller sich stützen können. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen subjektive Rechte nicht vermittelt. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 4. Juni 2025 (OVG 6 B 4/24) entschieden hat, dient § 22 Satz 2 AufenthG nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern zielt ab auf eine politische Entscheidung, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist (s. dazu die Pressemitteilung Nr. 19/2025 vom 4. Juni 2025). Sie räumt Behörden dabei Handlungsbefugnisse ein, ohne im Regelfall damit korrespondierende Bindungen zu begründen. Vor dem Hintergrund dieses in § 22 Satz 2 AufenthG eingeräumten weiten politischen Ermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung die Frage, ob das im Dezember 2022 für gegeben erachtete politische Interesse an der Aufnahme der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland weiter vorliegt, vor Visumerteilung nochmals überprüft.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(vorgehend: VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208/25 V - )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:28.08.2025
- Aktenzeichen:OVG 6 S 47/25