Ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger kann von der Stadt Kassel nicht die Erstattung der Kosten einer Räumungsklage verlangen. Das hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt geurteilt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt, das in der Vorinstanz die Klage des Sozialhilfeempfängers abgewiesen hatte.
Der Kläger hatte 36 Jahre lang eine Mietwohnung in Kassel bewohnt, die im Jahr 2021
von neuen Eigentümern erworben und wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde. Im anschließenden
Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht wurde er zur Herausgabe der
Wohnung und zur Tragung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.270 Euro verurteilt.
Diese Kosten beglich der Kläger im Oktober 2022. Kurze Zeit später zog er in eine neue
Wohnung um, deren Kosten von der Stadt Kassel im Rahmen der Sozialhilfe fortlaufend
übernommen wurden.
Im Jahr 2023 beantragte der Kläger die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen
Kosten durch die Stadt Kassel. Zur Begründung verwies er auf die angespannte
Wohnungssituation, auf die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie auf seine
persönliche Mittellosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Stadt Kassel ab.
Kosten einer Räumungsklage weder laufende Unterkunftskosten noch Schulden
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten einer Räumungsklage
nur dann vom Sozialhilfeträger als Unterkunftskosten übernommen werden müssten,
wenn er zuvor angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höhe oder verspätet
geleistet habe und es dadurch zur Räumungsklage gekommen sei. Das sei vorliegend
nicht der Fall gewesen, weil die Stadt Kassel die Mietkosten der früheren Wohnung
des Klägers in tatsächlicher Höhe übernommen hatte.
Zu einer Schuldenübernahme sei die Stadt Kassel ebenfalls nicht verpflichtet gewesen.
Die bereits bezahlten Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, für die der Sozialhilfeträge
aufkommen müsste. Zum einen habe der Kläger die Kosten vor der Antragstellung
bereits beglichen, ohne geltend zu machen, hierzu aus eigenen Kräften und
Mitteln nicht in der Lage zu gewesen zu sein und er Leistungen Dritter habe in Anspruch
nehmen müssen. Zum anderen entfalle ein Anspruch auf Schuldenübernahme
ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung - wie hier geschehen - zwischenzeitlich
aufgegeben worden sei und das gesetzliche Ziel der Übernahme von Schulden,
der Erhalt der Wohnung, nicht mehr erreicht werden könne.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungsart:Entscheidung
- Aktenzeichen:L 4 SO 38/25