Der Mitarbeiter der Klägerin, einer Firma aus München, parkte am 06.02.2022 sein
Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand neben
einem mobilen Verkehrsschild, welches auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt
war. Als das Verkehrsschild am 06.02.2022 auf das Firmenfahrzeug der
Klägerin stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 €.
Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem
Baulogistikdienstleister, Schadensersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend
gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadensregulierung
verweigerte, verklagte die Klägerin den Baulogistikdienstleister vor dem Amtsgericht
München auf Zahlung von 3.534,46 € Schadensersatz, 25 € Kostenpauschale, Ersatz
von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung von 4.210,25 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in
Höhe von 540,50 €. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:
„Die Beklagte ist […] Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich
der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen […]. Das streitgegenständliche Verkehrsschild
ist durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle
grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die
Gefahrenquelle. Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie nicht die richtige Beklagte sei.
Diese Einwendung ist aber bis zuletzt unsubstantiiert geblieben […].
Erforderlich und zumutbar ist […] das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im
Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche
Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas
verändert hat, ist erforderlich und zumutbar. […] Aufgrund der gebrochenen mittleren
Fußplatte des Verkehrszeichens ist davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse,
unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon
nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt, da am
Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden
waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht
selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon
längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren
gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und
beseitigt werden müssen.
Zudem ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im
Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim
Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge
beschädigt werden können.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.01.2025
- Aktenzeichen:223 C 19279/24