Hält sich eine Textilreinigung bei der Reinigung eines Kleidungsstücks an die Reinigungsvorgaben des Herstellers, so haftet sie nicht, wenn Schäden durch die Reinigung entstehen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit
Lederbesätzen in eine Textilrreinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit
dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei
ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der
Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt,
dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz
des Neuwerts in Höhe von 1.200 € vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das
Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.
Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die
Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder
Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt,
die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim
Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den
Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine
unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der
Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem
Urteil führte es u.a. aus:
„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die
Beklagten liegt nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen
Ausführungen des Sachverständigen […] wurde die streitgegenständliche Jacke vom
Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des
Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der
Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des
Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den
sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachverständigen
sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die
Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen
konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen
weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die
Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.“
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Reinigungsunternehmen haftet für Verfärbung des Brautkleids während Reinigung ( Amtsgericht AugsburgUrteil[Aktenzeichen: 73 C 208/16] )
- Reinigung muss Schäden an Kleidung umfassend ersetzen ( Landgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 26 O 70/11] )
- Textilreinigung ruiniert Mantel nach chemischer Reinigung ( Amtsgericht OffenbachUrteil[Aktenzeichen: 38 C 263/02] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:01.04.2025
- Aktenzeichen:172 C 17342/22