Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber neben den auf die Überlassung eines Firmenwagens entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn schulden, da der Mindestlohnanspruch durch die Fahrzeugüberlassung nicht erfüllt wird.
Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens
bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen
Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der
Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung
werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch
die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025
in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen
Rentenversicherung Bund statt gegeben.
Einzige Vergütung war der Firmenwagen
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung.
Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab.
Rentenversicherung fordert Beiträge nach, weil der Mindestlohn noch nicht erfüllt war
Nach Betriebsprüfungen
forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der
gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens
(noch) nicht erfüllt sei.
Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht
entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein
die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des
Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln,
führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.11.2025
- Aktenzeichen:B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R