Das Amtsgericht München hat die Klage eines Zahnarztes auf Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 1.706,82 € abgewiesen und ein Verschulden des Patienten an der Beschädigung der Kopfstütze verneint.
Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im
Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem
Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören. Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein
ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der
Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten
von 1.706,82 € zu ersetzen.
Streit über haftungsbegründendes Verhalten
Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine
Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 € verklagte.
Keine Pflichtverletzung durch normale Patientenbewegung
Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie
folgt aus:
„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob
die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen
ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein
Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat
sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich
bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des
Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […] Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das
vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte
habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der
Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht
habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]
Keine Überschreitung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen
derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten
noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte - auch bei
einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] - davon ausgehen, dass der vom Kläger
ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen
Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund
der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen
müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.08.2025
- Aktenzeichen:283 C 4126/25