Bestreiten des Existenzrechts des Staates Israel darf nicht generell untersagt werden

Einer für den 22.11.2025 in Düsseldorf mit etwa 50 Teilnehmern geplanten pro-palästinensischen Demonstration darf nicht generell verboten werden, das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Ferner hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Veranstalters hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.11.2025 - 18 L 3700/25 -). Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg.
Generelles Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel ist rechtswidrig Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Das generelle Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel ist rechtswidrig. Das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen verwirklicht für sich genommen keinen Straftatbestand. Vielmehr unterfallen eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit. Besondere Umstände, die für eine mögliche Einordnung solcher Äußerungen etwa als Volksverhetzung hinzutreten müssten, hat die Polizei nicht aufgezeigt.
"There is only one state – Palestine 48" Gleichfalls als rechtswidrig stellt sich in diesem Zusammenhang das verfügte Verbot der Verwendung der Parole „There is only one state – Palestine 48“ dar. Sie lässt insbesondere keinen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation HAMAS erkennen.

"Yalla, yalla, Intifada" Demgegenüber ist das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ voraussichtlich rechtmäßig. Diese Äußerung kann vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden, sondern stellt sich aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für die durch radikale Palästinenser verübten Gewalttaten gegen israelische Zivilisten und Mitglieder der IDF während der ersten und zweiten Intifada dar.
"From the river to the sea" Ob die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ strafbar ist, weil es sich hierbei um ein Kennzeichen der verbotenen HAMAS handelt, kann im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Hier überwiegt allerdings das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots dieser Parole. Auch ohne ihre fortgesetzte Verwendung kann das Anliegen der Versammlung ausreichend in der Öffentlichkeit kommuniziert werden. Demgegenüber ist eine einmal getätigte Äußerung irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:21.11.2025
  • Aktenzeichen:15 B 1300/25

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)