Das Verbot, das Motto „From the river to the sea, you will get the hug you need“ im Rahmen einer Kundgebung im Dezember 2023 zu verwenden, war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Die Veranstalterin meldete die Kundgebung unter Nennung des besagten Mottos bei der Polizei Berlin an. Sie und weitere Teilnehmende beabsichtigten, sich bei der unter freiem Himmel geplanten Kundgebung Schilder umzuhängen und anzubieten, Menschen zu umarmen, die sich vom Nahostkonflikt belastet fühlen. Die Polizei verbot die Versammlung mit der Begründung, bei der Parole „from the river tot he sea“ handle es sich um ein Kennzeichen der verbotenen Vereinigung Hamas bzw. des Netzwerks Samidoun. Auf den Eilantrag der Klägerin hin ließ das Verwaltungsgericht die Versammlung grundsätzlich zu, ordnete jedoch an, dass das besagte Motto weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form verwendet werden dürfe (Beschluss vom 20. Dezember 2023 – VG 1 L 507/23). Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die weitere derartige Versammlungen durchführen möchte, die Feststellung, dass das Verbot des Mottos rechtswidrig war.
Die 1. Kammer hat der Klage stattgegeben. Für eine Versammlungsbeschränkung – wie das vorliegende Verbot des Mottos – sei erforderlich, dass die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet werde, etwa weil ohne die Beschränkung die Begehung von Straftaten zu erwarten sei. Die Verwendung des konkreten Versammlungsmottos verstoße jedoch nicht gegen Strafgesetze. Ob der erste Satzteil „from the river to the sea“ für sich gesehen als Kennzeichen einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation anzusehen sei, sei im konkreten Fall nicht zu entscheiden. Denn die Verwendung des Mottos im Kontext der hier angemeldeten Versammlung lasse keinen konkreten Bezug zur Hamas oder zu Samidoun erkennen. Die Parole habe bei der Kundgebung mit dem Nachsatz „you will get the hug you need“ verwendet werden sollen. Darin komme das Bestreben zum Ausdruck, Menschlichkeit zu zeigen und Trost zu spenden. Dies spreche gerade gegen eine Nähe zu einer terroristischen Vereinigung. Betont werde diese Haltung der Veranstalterin und Teilnehmenden durch die verwendeten Schilder mit dem Angebot, Menschen zu umarmen. Hinzu komme, dass drei frühere Versammlungen derselben Veranstalterin friedlich und ohne Straftaten, insbesondere ohne Äußerungsdelikte, verlaufen seien.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.11.2025
- Aktenzeichen:VG 1 K 22/24