Thüringen darf Extremisten vom juristischen Vorbereitungsdienst ausschließen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG, wonach Bewerbern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind, die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen ist, mit der Thüringer Verfassung für vereinbar erklärt.

Die Antragstellerin – die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag – hatte im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens die Überprüfung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG veranlasst und beantragt, festzustellen, dass diese Regelung gegen die Thüringer Verfassung verstößt und nichtig ist.
Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – unter den Bedingungen des grundrechtlich gebundenen demokratischen Rechtsstaats – setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz als Ganzes besteht.
Bloße Zugehörigkeit zu einer Partei genügt aber nicht für die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst Hiermit ist es unvereinbar, wenn im juristischen Vorbereitungsdienst Referendare beschäftigt sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur verhältnismäßig, wenn die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handlungen von einigem Gewicht sind; in aller Regel genügt die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei für die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Thüringer Verfassungsgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:26.11.2025
    • Aktenzeichen:VerfGH 9/25

    Thüringer Verfassungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)