Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.
Die Höhe der Leistungen war auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts
im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022
die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12% angestiegen, während
die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76% angepasst
worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig.
Einmalzahlung von 200 Euro
Im Übrigen ist
für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe
der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen.
Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen
Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in
Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung
des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe
1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen.
Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023
Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber
frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus
reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in
Regelbedarfsstufe 1 um 11,8% geführt hat.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundessozialgericht
- Entscheidungsart:Entscheidung
- Aktenzeichen:B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R