Das Landgericht Köln hatte sich mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs "Sabine" in 2020 zu befassen. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt und die Klage insoweit zugesprochen.
Die Klägerin ist Gebäudeversicherin. Nach der mit ihrer Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Firmenimmobilienversicherung sind deren Betriebsgebäude und dessen Anlagen zum Neuwert versichert. Auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte zu 3) als Fachunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2019 eine Photovoltaikanlage montiert. Die zwei weiteren Beklagten sind deren Gesellschafter. Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind unter anderem sogenannte Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von fast 5 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen. Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief "Sabine" betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab, wurde auf ein anderes Gebäude geschleudert und zerstört. Nachdem die Versicherungsnehmerin selbst zunächst erfolglos Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) angemeldet hatte, erwarb sie im Anschluss eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i.H.v. 75.000,00 Euro netto. Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und verlangt diese mit ihrer Klage von den Beklagten erstattet. Dazu behauptet sie insbesondere, dass die Anlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden sei. Die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen; zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zudem Ballastierungssteine vorgesehen. Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen.
Entscheidung der Kammer und Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Schadensersatzes
Dieser Argumentation ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit
Urteil vom 09.05.2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme gefolgt und
hat der Klage auf Ersatz von 75.000 € stattgegeben. Nach der
Urteilsbegründung stehe der Klägerin der geltend gemachte
Schadensersatz in Höhe von 75.000 € aus übergegangenem Recht zu.
Ihre Versicherungsnehmerin habe gegen die Beklagte zu 3) einen
Schadensersatzanspruch aus dem mit der Beklagten zu 3) bestehenden
Werkvertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage. Da die
Klägerin diesen Schaden ersetzt habe, sei dieser Anspruch der
Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als Gebäudeversicherin
übergegangen (§ 86 VVG). Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der
Beweisaufnahme habe die Kammer insbesondere feststellen können,
dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich
oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteine ursächlich für das
Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen
sei.
Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins bei mangelhafter Montage
Dabei sei die Montagepflichtverletzung vorliegend bereits nach dem
sogenannten Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu
vermuten. Dieser greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in
Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung
auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges
hinweise. Anwendungsfälle des sogenannten Anscheinsbeweises im
Werkvertragsrecht seien dabei nach der Rechtsprechung unter anderem
objektive Pflichtverletzungen, auch Montagefehler. Im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu 3) – so die Kammer
weiter - die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere
Errichtung der Photovoltaikanlage geschuldet. Der Umstand, dass die
Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben
wurde, spreche dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert
worden sei. Dies gelte zwar dann nicht, wenn ein außergewöhnliches
Naturereignis vorliege, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig
unterhaltenes Werk nicht standhalten könne. Dies sei dagegen nur bei
einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen
Windstärken der Fall, worauf sich die Beklagte zu 3) dagegen nicht
stütze.
Erschütterung des Anscheinsbeweises und Würdigung der Beweisaufnahme
Sodann begründet das Gericht weiter, dass derjenige, zu dessen Lasten
zunächst von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei - hier
die Beklagte zu 3) - sodann Tatsachen ausreichend nachvollziehbar
(sog. substantiiert) vorzutragen und ggf. nachzuweisen habe, aus denen
sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen
Hergang ergebe. Nur dann würden wieder die allgemeinen
Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, hier der
Klägerin) eingreifen. Die Beklagten hätten im vorliegenden Fall dagegen lediglich pauschal
unter Berufung auf bundesweit bzw. sogar im Ausland – nicht aber für
den konkreten Schadensort – gemessene Windböen des Sturmtiefs
Sabine behauptet, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher
aufgetreten sein könnten. Zudem hätten sie das von der Klägerin
vorgelegte Windgutachten nicht ausreichend in Abrede gestellt, wonach
es an dem konkreten Schadensort im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich
zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also
10 Bft. gekommen sei. Im Übrigen hätten die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte
Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer
habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der
mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Beklagte zu
3) sog. Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendet habe.
Die Angaben der Beklagtenseite in der persönlichen Anhörung als auch
des von ihr benannten Zeugen stünden in Widerspruch zu den Angaben des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Gutachters als
Zeugen, der weiter angehörten Zeugen und den Ausführungen des
gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Danach seien insbesondere
keinerlei – obwohl zu erwarten gewesen - Abdrücke von
Ballastierungssteinen auf dem Hallendach wahrnehmbar gewesen.
Dazu führt die Kammer insgesamt im Anschluss im Einzelnen und
umfassend aus.
Das Urteil des Landgerichts Köln ist rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Köln
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:09.05.2025
- Aktenzeichen:18 O 254/23