Eine Kosmetikerin muss vor Vertragsabschluss über gesundheitliche Risiken einer Behandlung für permanentes Lippen Make Up aufklären. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Kundin von dem Vertrag zurücktreten und bereits gezahltes Geld zurückverlangen.
Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im
Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte
hierfür im Vorfeld 120 €.
Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung
nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die
Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die
Kosmetikerin von der Behandlung ab.
Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten
Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen
könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per
WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung.
Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen
den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin
schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom
03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 €
nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. In seinem Urteil führte
das Gericht u.a. aus:
„Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine
ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.
Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken
verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden
vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2
BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen
des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst
unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein.
Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige
Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der
erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht
keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits
geleisteten Betrags in Höhe von 120,00 € verpflichtet […].“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.10.2025
- Aktenzeichen:191 C 11493/25