Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.
Eine bei der klagenden Krankenversicherung versichtere Person besuchte im Sommer 2023
den beklagten Tierpark und betrat dort das Streichelgehege.
Die Klägerin behauptet, dass sie dort von einem kleinen, aber sehr kräftigen Ziegenbock
angegriffen, mit den Hörnern in die Kniekehlen gestoßen und umgerannt worden sei, sodass
sie zu Boden fiel und das rechte Knie verletzte.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo
habe ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien ausgehungert und aggressiv gewesen.
Die Beklagte behauptete, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden.
Einen entsprechenden Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Die Beklagte habe alles
Erforderliche und Zumutbare getan um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu
gewährleisten. Auch habe die Versicherte das Gehege auf eigene Gefahr betreten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Ein Tierpark halte Ziegen zu Erwerbszwecken, also als Nutztiere. Daher haftet er für einen
Personen- oder Sachschaden nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde. Die beklagte Partei habe alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen
getroffen. Einen Pflichtverstoß habe sie ausreichend widerlegt.
Das Gericht ist zwar überzeugt, dass die Klägerin durch einen Zusammenstoß mit einer Ziege
zu Schaden kam. Dies beruhe aber nicht auf einem Fehlverhalten der beklagten Partei.
Diese habe auf der Anlage eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse eingesetzt.
Dass diese Rasse sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren Hörner aufweist, führt im
konkreten Fall nicht zu einer Haftung des Tierparks. Anhand der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ziege die Geschädigte mit den Hörnern oder einem anderen
Körperteil gestoßen habe. Für den Schaden habe es daher keine Rolle gespielt, dass die
beklagte Partei diese Rasse für ihr Streichelgehege auswählte.
Es habe sich auch nicht bestätigt, dass die Ziege besonders aggressiv gewesen sei.
Übereinstimmend berichteten die Zeugen von einem aufdringlichen Verhalten der Ziegen. Den
Geschehensablauf selbst schilderten diese indessen unterschiedlich. Das Gericht vermochte
nicht festzustellen, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich
schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte als es zum Zusammenstoß kam. Dass es
schon zuvor ähnliche Fälle auf der Anlage gegeben habe, hat die Klägerin nicht behauptet.
Auch sei kein einzelnes aggressives Tier bekannt, vor welchem hätte gewarnt oder welches
aus der Herde hätte entfernt werden müssen.
Auch ein ausgehungerter Zustand der Ziegen sei jedenfalls nicht ursächlich. Die Klägerin habe
im Gegensatz zu anderen Personen innerhalb des Streichelgeheges kein Futter dabei gehabt.
Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ziege im Anschluss auch nicht bei der
Klägerin geblieben sei um nach Futter zu suchen.
Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass bei einem Kontakt mit Tieren auch den
Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch
unerwartet sein könne und damit unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu
Gefahren für die Menschen im Gehege führen könne. Ob man diesen Kontakt wünsche, könne
jeder Besucher nach seiner persönlichen Konstitution, Vorlieben und auch Tagesform frei
entscheiden und andernfalls schlicht nicht das Gehege betreten. Sinn und Zweck sei es
gerade den Tieren in einem Streichelgehege nahe zu kommen. Dass eine der Ziegen einen
„anrempelt“, ob allein oder in der Gruppe, könne dabei durchaus vorkommen und sei eine
Möglichkeit, auf die sich ein Besucher eines solchen Streicheltierzoos auch einstellen sollte.
Ein derartiges Vorkommnis sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Stralsund
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:23.12.2025