Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Studentenwohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen – Nachweiserbringung begehrt hat.
Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Bescheid des
Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20.
November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung
überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur
Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 EUR je Wohnplatz
festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat.
Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie
und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des
Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen,
wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als
rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller
Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu
können. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende
Februar 2027.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Würzburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:19.12.2025
- Aktenzeichen:W 8 S 25.2029