Das Amtsgericht München hatte einen Streit um einen angeblichen Fitnessvertrag zu entscheiden.
Ein Fitnessstudio bewarb im Herbst 2021 ein „Herbstangebot“: Nach diesem konnte
ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 € das Studio für vier
Wochen testen. Der Hauptnutzer aus dem Landkreis München nahm das Angebot am
11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund, ebenfalls
aus dem Landkreis München, als weitere nutzungsberechtigte Person.
Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der 17-jährige Freund
eine Kaution von 20 Euro zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein
allgemeines Mitgliedschafts-Formular, welches er ausfüllte und von seiner Mutter am
11.11.2021 unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots
gab es nicht.
Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.01.2022. Auch
dessen 17-jähriger Freund trainierte daher letztmals am 10.01.2022 in dem Studio.
Hinsichtlich des 17-jährigen Freundes ist das Fitnessstudio jedoch der Ansicht, dass
mit diesem am 11.11.2021 ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten
zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 Euro u.a. ab 13.12.2021 geschlossen
wurde.
Der 17-jährige Freund bzw. seine Mutter sind der Ansicht, es sei nie zu einem
wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten
eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fitnessstudio erhob schließlich
Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 710,24 €.
Mit Urteil vom 11.02.2025 gab das Amtsgericht München dem beklagten 17-Jährigen
Recht und wies die Klage ab. In seinem Urteil führte es aus:
„Zwar erweckt das […] Vertragsformular […] den Eindruck einer entsprechenden
Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass die Kreuze
bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ gesetzt sind und damit ein Fitnessstudio-
Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein scheint.
Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Gerichts jedoch fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten
noch von der Mutter des Beklagten, gewollt war und damit auch nicht zustande kam.
Die Mutter des Beklagten unterschrieb das Formular nur zu dem Zweck, dass der
Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei
„Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“ befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift
noch nicht auf dem Vertragsformular, so dass eine Erklärung, die auf Abschluss eines
24-monatigen Vertrags gerichtet war, nicht abgegeben worden ist. […]
Die [Mutter] bekundete, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen […] ausgefüllt
hätten und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt, da sie die dort
aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätten sich zum Zeitpunkt
ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular […] befunden. Sie habe
ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht
das sei, was sie wollten. […]
Vergleichbar sagte auch der [Hauptnutzer] aus, dass dem Beklagten das Formular
ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe
unterschreiben sollen. […] Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass
nur der [Hauptnutzer] einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der
Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte. […]
Der […] äußere Eindruck des Vertragsformulars […] kann dieses Beweisergebnis nicht
widerlegen. Insbesondere erscheint es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der
Klägerin - irrtümlich oder mit deliktischer Motivation - nach Rückerlangung des
Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei „Classic“ und „Zufriedenheitsgarantie“
angebracht hat und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten
abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hat.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:11.02.2025
- Aktenzeichen:172 C 17124/24