Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sogenannten Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.
Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW
abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden
Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart
(TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit
denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU).
Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die
gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender
Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die
Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden
Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die
Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L
sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer
Hessen).
Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die
Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch
bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der
Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen
Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für
Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den
TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden
Universitäten zu beurteilen.
Bei den Klagen handelt es sich um sogenannte Verbandsklagen nach § 9
Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im
Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und
zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb
eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die
Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine
Bindungswirkungen für andere Hochschulen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.12.2025
- Aktenzeichen:22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)