Eine Münchnerin führte vor dem Amtsgericht München einen Prozess anlässlich eines Sturzes beim Einsteigen in einen Linienbus im September 2023. Sie behauptete, sie sei an der Haltestelle „Alter Messeplatz“ in den Bus eingestiegen. Währenddessen habe der Busfahrer die Tür unvermittelt geschlossen, wodurch sie eingeklemmt und anschließend rückwärts auf den Asphalt geschleudert worden sei. Sie habe hierdurch eine Gehirnerschütterung, eine Prellung am Knie und Schmerzen in der Schulter erlitten.
Die Münchnerin erhob in der Folge gegen das Busunternehmen zunächst außergerichtlich
Schmerzensgeldansprüche. Nach Schreiben ihres Rechtsanwalts zahlte
das Busunternehmen einen Betrag in Höhe von 500 €, verweigerte jedoch eine
weitergehende Zahlung. Die Münchnerin erhob daher vor dem Amtsgericht München
Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens auf Zahlung weiteren
Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500 €.
Das Amtsgericht wies die Klage der Münchnerin mit Urteil vom 30.10.2025 ab. In
seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:
„Voraussetzung für eine Haftung ist […], dass sich eine typische Betriebsgefahr
verwirklicht hat oder eine Pflichtverletzung des Busunternehmens bzw. des Fahrers
gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. […]
Die Klägerin wurde persönlich angehört. Ihre Darstellung wies erhebliche
Widersprüche auf: In dem Fragebogen für Antragsteller erklärte sie, sie sei von der Tür
„aus dem Bus herausgeschleudert“ worden. In ihrer Anhörung vor Gericht gab sie an,
sie habe bereits im Bus gestanden und sei „rückwärts herausgedrückt“ worden. Diese
abweichenden Angaben lassen keinen schlüssigen Ablauf erkennen. Weitere
objektive Beweismittel existieren nicht. Zeugen des unmittelbaren Vorfalls sind nicht
benannt. Eine Videoaufzeichnung des Fahrzeugs ist aufgrund des zeitlichen Verzugs
der Unfallmeldung nicht verfügbar. […]
Auch eine Pflichtverletzung im Sinne einer verkehrssicherungspflichtigen
Überwachung durch den Busfahrer ist nicht festzustellen. Nach der herrschenden
Rechtsprechung […] ist ein Busfahrer nicht verpflichtet, vor jedem Türschluss zu
prüfen, ob alle Fahrgäste sicheren Halt gefunden haben; eine solche Pflicht entsteht
nur bei erkennbaren erheblichen Behinderungen des Fahrgastes. Eine solche
Situation war hier nicht dargestellt.
Selbst wenn der Klägerin ein Sturzereignis zugestanden wird, fehlt der Nachweis
dafür, dass dieser Sturz kausal durch den Betrieb des Busses verursacht wurde. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Sturz beim Einsteigen in einen
Bus auf mangelnde Eigenvorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist, wenn keine
außergewöhnlichen Umstände (z. B. technische Defekt oder sichtbare Gefahr)
erkennbar sind. […]
Abschließend ist noch anzumerken, dass die Beklagte bereits eine Zahlung in Höhe
von 500 € an die Klägerin geleistet hat. Selbst wenn sämtliche von der Klägerin
behaupteten Ereignisse als wahr unterstellt werden, wäre diese Zahlung bereits
ausreichend, um den Schmerzensgeldanspruch abzugelten. Angesichts der nicht
festgestellten, aber jedenfalls überwiegenden Mitverantwortung der Klägerin […] beim
Einsteigen – sie war verpflichtet, auf ihre eigene Sicherheit zu achten und Haltegriffe
zu nutzen – ist die bereits gezahlte Summe von 500 € als angemessener Ausgleich
einzustufen.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:30.10.2025
- Aktenzeichen:191 C 991/25