Das Schöffengericht des Amtsgericht München verurteilte einen 25- jährigen Kosovaren wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.
Der Kosovare verschaffte sich mindestens drei
100 Euro Falschgeldnoten. Diese verausgabte er am 09.01.2024 in zwei Tankstellen
in München. Am 10.01.2024 beabsichtigte er des Weiteren mit einer 100 Euro Falschgeldnote
in einem Supermarkt in München zu bezahlen.
Bei dem Falschgeld handelte es sich um sogenanntes „Movie Money“ oder „Prop
Money“. Dieses ist in Aussehen und Größe echtem Geld nachempfunden, jedoch auf
einfacherem Papier und in der Regel ohne Sicherheitsmerkmale hergestellt. Es ist zum
Teil bei großen Internetversandhändlern als „Spielgeld“ oder „Filmrequisite“ erhältlich.
Auf den Scheinen ist regelmäßig in kleiner Schrift „Copy“ oder ähnliches vermerkt.
Das Schöffengericht führte in seinem Urteil u.a. aus:
„Der Angeklagte hatte eingeräumt, an den jeweiligen Daten vor Ort gewesen zu sein
und in Täuschungsabsicht mit den Geldscheinen gezahlt zu haben. Es handelte sich
seiner Auffassung nach aber um eindeutig als solches identifizierbares Spielgeld. Er
räumte mithin den Vorwurf des Betrugs ein, bestritt jedoch, sich Falschgeld beschafft
zu haben. Er wies jedoch darauf hin, dass vergleichbares Geld auch bei Amazon zu
kaufen sei. Zur Herkunft der Geldscheine macht er […] auf entsprechende Nachfrage
keine Angaben.
Das Gericht hat die verwendeten Scheine sowie einen Vergleichsschein der
Bundesbank in Augenschein genommen. Hierbei war erkennbar, dass es sich um
farblich sehr gut gemachte Kopien handelte, die jedoch über keinerlei Sicherheitszeichen
verfügten. Auf der Rückseite war an der Seite in kleiner, aber lesbarer Schrift
„Prop Copy“ vermerkt. […]
Vorliegend handelt es sich […] aus Sicht des Gerichts eindeutig um Falschgeld, da es
trotz des Aufdrucks „Prop Copy“ geeignet ist, bei Arglosen als Echt zu erscheinen. Der
Aufdruck ist lediglich auf der Rückseite an der Seite des Geldscheins zu sehen und
farblich nicht besonders auffällig gestaltet, sondern in einem der übrigen Farben
ähnlichen Farbton. Er befindet sich an einer Stelle, die beim typischen Halten eines
Geldscheins i.d.R. vom Finger verdeckt wird. […]
Es ist dem Angeklagten vorliegend in mindestens zwei Fällen gelungen, Kassierer
über die Echtheit des Geldes zu täuschen und den Zahlungsvorgang durchzuführen.
Auch der weitere als Zeuge vernommene Kassierer S., der die Fälschung bemerkte,
bemerkte nicht den Aufdruck - er war ihm nicht einmal bei genauerer Betrachtung des Scheins aufgefallen - sondern erkannte die Fälschung anhand fehlender Sicherheitsmerkmale.
[…]
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er bisher nicht vorbestraft ist und den
objektiven Tathergang bis auf die Beschaffung der Banknoten einräumte. Zudem
spricht zu seinen Gunsten, dass er die Tat bereute und sich für fast 3 Monate in einem
Land, dessen Sprache er nur rudimentär spricht, in Untersuchungshaft befand. […].“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.05.2025
- Aktenzeichen:1111 Ls 248 Js 192654/24