Das Amtsgericht München hatte ein Fall zu entscheiden, in welchem die Hunde zweier Hundehalterinnen miteinander rauften, und dabei eine der Hundehalterin verletzt wurde.
Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse
Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park
befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der
Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei
zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die
Leine ihrer Hunde los.
Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie,
am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise
stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-
Kosten in Höhe von 2.122 € sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund
der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden.
Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit
der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.
Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 20.11.2025 teilweise statt und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 € sowie
Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 €. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der
Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3 und führte u.a. aus:
„Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die
Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt
worden ist […] Denn § 833 BGB […] begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits
dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der
Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw.
insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. […]
Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den
Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine
Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend
aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam […].
Zu sehen ist jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die
Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war
und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. […]
Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich
auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären.
Während die Klägerin vortrug, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt
hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Beklagte, der Hund der
Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden
Hunde zugekommen. Das Gericht sieht sich außer Stande einer der beiden
Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien machte auf das Gericht
einen unglaubwürdigen Eindruck, auch sind beide Darstellungen an sich glaubhaft und
nachvollziehbar. […]
Das Gericht bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere,
der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung
beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige
Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt
die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin ist
nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen
Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine,
so dass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.11.2025
- Aktenzeichen:223 C 5188/25