Kein Schmerzensgeld nach verabredeter Schlägerei

Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich aus einer vereinbarten Schlägerei Verletzungen ergeben? Über diese Frage musste das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Rechtsstreit zwischen zwei Männern aus Zweibrücken entscheiden.

Die beiden zerstrittenen Männer hatten sich im Oktober 2021 zunächst per WhatsApp gegenseitig provoziert und beleidigt. Die Chat-Unterhaltung endete mit der Verabredung zu einem Treffen am späten Abend auf einem abgelegenen Parkplatz nahe Zweibrücken ohne Kameraüberwachung. Die beiden Streithähne hatten vereinbart, dass jeder dort alleine in die „Mann gegen Mann“-Situation gehen sollte (verabredete Schlägerei). Der eine Mann kam zum Treffpunkt, führte ein Tierabwehrspray mit sich und ließ sein Handy in der Tasche mitlaufen. Nach der Ankunft kam es dann ohne lange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte er und zog sich eine langwierige Verletzung am Knie zu. Daraufhin machte er vor dem Landgericht Zweibrücken geltend, der andere habe ihn in einen Hinterhalt gelockt und sei auf ihn losgegangen. Er habe ihn heftig gestoßen wodurch er gestürzt sei. Seine Verletzung habe der andere verschuldet. Dieser sei ihm daher zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500,00 € verpflichtet.

Klageabweisung wegen bewusster Herbeiführung einer Gefahrenlage
Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es stellte nach Befragung der beiden Männer und von drei Zeugen fest, dass der verletzte Mann zwar nicht in die Verletzung eingewilligt habe, sich aber bewusst in eine Situation begeben habe, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen sei. Das Landgericht war nicht davon überzeugt, dass es ihm um eine bloße Aussprache gegangen sei. Der andere Mann sei daher von der Haftung gänzlich freizustellen.

Bestätigung des Haftungsausschlusses aufgrund eigenverantwortlicher Beteiligung
Auch in dem Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken folgte der 8. Zivilsenat der Argumentation des verletzten Mannes nicht. Der Senat betonte, dass derjenige keinen Schadensersatz verlangen könne, der sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände – dem vorbelasteten Verhältnis der Männer, den vorherigen wechselseitigen Beleidigungen und Provokationen, der bewussten Entscheidung für den abgelegenen Parkplatz ohne Kameraüberwachung als Treffpunkt, dem Mitführen des Tierabwehrsprays und dem Mitlaufenlassen des Handys - scheide eine Haftung aus. Der Senat unterstrich dabei die Grundsätze des deutschen Deliktsrechts, wonach der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich sei, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt habe. Dies könne – wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - bis hin zu dem gänzlichen Entfall einer Haftung gehen.

  • Vorinstanz:
    • Landgericht ZweibrückenUrteil[Aktenzeichen: 2 O 146/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:04.11.2025
  • Aktenzeichen:8 U 19/24

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/mw)