Bundestag darf AfD-Mitarbeiter wegen Russland-Kontakten Hausausweis verweigern

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach die Bundestagsverwaltung die Ausstellung eines personalisierten Bundestagsausweises für den bei einem Bundestagsabgeordneten beschäftigten Mitarbeiter wegen begründeter Zweifel an dessen Zuverlässigkeit verweigern durfte. Dies hat zur Folge, dass der Mitarbeiter grundsätzlich keinen Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages erhält.

Nach der Hausordnung des Deutschen Bundestages und den Zugangs- und Verhaltensregeln müssen sich Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, bevor ihnen ein Bundestagsausweis ausgestellt wird. Der hier betroffene Mitarbeiter konnte auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht überzeugend darlegen, dass er die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Die Bundestagsverwaltung durfte daher davon ausgehen, dass er wegen seiner Kontakte zu russischen staatlichen Stellen bzw. zu Personen, die ihrerseits mit russischen staatlichen Stellen zusammenarbeiten, ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages darstellt.

Oberverwaltungsgericht: Hausrecht der Bundestagspräsidentin ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Bundestagsverwaltung Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist auch dem weiteren Einwand des Mitarbeiters nicht gefolgt, dass die Bundestagsverwaltung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage entschieden habe. Die Hausordnung des Deutschen Bundestages stellt im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Hausrecht seiner Präsidentin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Bundestagsverwaltung dar, welchen Personen ein personalisierter Bundestagsausweis erteilt wird. Der verfassungsrechtlich geschützte Abgeordnetenstatus, auf den sich ein Mitarbeiter ohnehin nicht berufen kann, hat nicht automatisch Vorrang vor dem Hausrecht der Präsidentin.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:12.02.2026
  • Aktenzeichen:OVG 3 S 158/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)