Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg mit Urteil entschieden.
Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen
Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung
und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca.
128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt
drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin
unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-
Freiflächenanlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten
räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung,
gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er
machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen
Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim
Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Formelle Defizite bei Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Standortbewertung
Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht
feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung
– wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene
Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als
wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der
Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären.
Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei,
enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen
diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.02.2026
- Aktenzeichen:OVG 2 A 4/23