Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 26.02.2026 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (v. 24.02.2026 - 7 Ga 3062/26 -), womit dieses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken im laufenden Warnstreik festgelegt hat, bestätigt.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sah auch das Landesarbeitsgericht es als
erwiesen an, dass die von den Vivantes-Kliniken geforderte Personalausstattung im Rahmen
des Notdienstes für den Bereich der Zentralsterilisation erforderlich ist. Im
Berufungsverfahren war es hinsichtlich der Festlegung der Notdienste nur noch um den
Bereich der Zentralsterilisation gegangen.
Die von Ver.di unter Hinweis auf das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht begehrte Reduzierung des Notdienstes in der Zentralsterilisation lehnte das Landesarbeitsgericht vor diesem Hintergrund ab.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
Aktenzeichen 11 GLa 147/26
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:26.02.2026
- Aktenzeichen:11 GLa 147/26