Die Antragstellerin ist Züchterin von Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“. Sie wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene tierschutzrechtliche Verfügung, mit welcher die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach die chirurgische Kastration zweier Tiere angeordnet hat. Ihr Eilantrag blieb ohne Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Verfügung erhobenen Widerspruchs. Denn der Bescheid erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, so die Koblenzer Richter.
§ 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ermögliche es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (sog. Qualzucht). Dies treffe bei der haarlosen Rasse „Canadian Sphynx“ zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – sog. Vibrissen – verfüge. Die Haarlosigkeit sei auf das Fehlen autosomal rezessiver Gene zurückzuführen, weshalb zu erwarten sei, dass der Nachwuchs der beiden betroffenen Katzen ebenfalls nicht über funktionsfähige Tasthaare verfügen werde, was sich im Falle der beiden Katzen der Klägerin schon realisiert habe. Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke darüber hinaus das arttypische Verhalten der Katzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe. Denn Katzen benötigen die Tasthaare zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte.
Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Koblenz
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:10.02.2026
- Aktenzeichen:3 L 1397/25.KO