Das Amtsgericht München hat über die Rechte eines Wohnungseigentümers entschieden, einen Aushang im Infokasten der WEG anzubringen und den Zugang zum Online-Verwaltungsportal für die WEG-Mitglieder zu nutzen.
Ein Münchner Wohnungseigentümer lag mit der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) im Streit. Der Streit drehte sich u.a. darum, Aushänge des
Klägers in einer Informationstafel im Eingangsbereich des Gebäudes auszustellen und
darum, dem Kläger Zugang zum Eigentümerbereich im Internet-Portal der WEG zu
gewähren.
Infokästen im Hauseingangsbereich
Im Eingangsbereich des Gebäudes befinden sich zwei Informationstafeln in
Glaskästen. Zum Aushang kommen dort Aushänge der Hausverwaltung. In einem der
Infokästen hängte der Hausmeister in der Vergangenheit einmal eigenmächtig ein
Vermietungsangebot für einen TG-Platz eines Beiratsmitglieds aus. Ein von dem
Münchner Kläger mit Klebestreifen außen an einen Infokasten angebrachter Aushang
wurde hingegen nach kurzer Zeit wieder entfernt. Der ebenfalls außen angebrachte
Aushang einer Ärztin, die weder Bewohnerin noch Eigentümerin war, wurde allerdings
erst nach Monaten wieder entfernt.
Internet-Portal von der Hausverwaltung
Die Hausverwaltung betreibt zudem ein Internet-Portal. Die Mitglieder der WEG
erhielten ein Passwort für den Eigentümerbereich des Portals. Nachdem der Münchner
an einem Tag binnen 30 Minuten über das Portal 13 verschiedene Nachrichten an die
Hausverwaltung gesendet hatte, sperrte die Hausverwaltung das Passwort, teilte ihm
die Sperrung mit und verweigert ihm seitdem den Zugang zu dem Portal.
Der Kläger erhob u.a. wegen dieser Streitpunkte Klage gegen die WEG vor dem
Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom
26.06.2025 u.a. wegen des Zuganges zum Internet-Portal Recht und führte wie folgt
aus:
Kein Anspruch auf Anzeigen in den Glaskästen
„Soweit der Kläger fordert, die Beklagte zu verurteilen, seine Anzeigen auf den im Haus
befindlichen Infotafeln in den Glaskästen, auszustellen, besteht hierfür kein Anspruch.
Die Beklagte hat hier keine Einrichtung geschaffen, die unter Ausschluss des Klägers
generell sämtlichen Eigentümern bzw. Bewohnern zugänglich ist. Es entspricht
ordnungsgemäßer Verwaltung […] die Infotafeln in den Glaskästen generell nur für
eigene Aushänge durch die Hausverwaltung im Interesse der Bewohner des Hauses
[…] vorzusehen. Nichts anderes folgt aus dem Aushang des [Vermietungsangebots].
Denn nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten […] hat der Hausmeister den
Aushang eigenmächtig ohne Gestattung durch die Hausverwaltung angebracht. Da es
sich um einen einmaligen Vorfall handelt, folgt daraus auch unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt eine Duldungspflicht der Beklagten. […] Unerheblich ist, dass ein außen
am Glaskasten angebrachter Aushang einer Ärztin erst nach Monaten, der Aushang des Klägers dagegen bereits nach kurzer Zeit entfernt wurde. […] Denn dem
Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Bewohnern […] oder Dritten
solche Aushänge generell gestattet worden sind, so dass dem Kläger aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls ein entsprechender Genehmigungsanspruch
zustehen könnte. Eine Gleichbehandlung im Unrecht findet hingegen nicht
statt.
Anspruch auf Zugang zum Internetportal
[…] Soweit der Kläger Zugang zum Internetportal fordert, besteht dagegen ein
Anspruch aus § 18 Abs. 2 WEG. […] Die Hausverwaltung hat mit dem
Eigentümerportal gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 1 WEG eine allgemeine Einrichtung zur
Information und Kommunikation geschaffen, die grundsätzlich sämtlichen
Eigentümern offensteht. Da die Hausverwaltung dabei im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit
handelt, müssen die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen,
dabei ist auch das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. […] Daher
ist grundsätzlich sämtlichen Eigentümern Zugang zu gewähren. Sanktionen sind
grundsätzlich vorab zu definieren (z.B. Benutzungsbedingungen), jedenfalls ist vor
einer (auch vorübergehenden oder teilweisen) Sperrung einzelner Eigentümer
grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich.
Die Grenze des § 242 BGB wegen Missbrauchs ist hier noch nicht dadurch
überschritten, dass der Kläger […] innerhalb von 30 Minuten 13 verschiedene
Nachrichten geschickt hat. Auch aus Sicht des Gerichts hat die Hausverwaltung ein
solches Verhalten nicht dauerhaft zu tolerieren. Jedoch handelt es sich aufgrund des
engen zeitlichen Zusammenhangs um einen einmaligen Vorfall, der jedenfalls eine
dauerhafte Sperrung ohne Abmahnung nicht rechtfertigt.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:26.05.2025
- Aktenzeichen:1291 C 23031/24 WEG