Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er zuständig ist, kann letzten Endes zur Folge haben, dass der ersuchende Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen muss. Die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat kann eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat erheben, der die Dublin-III-Verordnung missachtet. Dies hat der EuGH entschieden.
Ende 2022 teilte Italien den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Sinne der Dublin-III-Verordnung mehr akzeptiere. Es verweigere damit jedwede Aufnahme von in seine Zuständigkeit fallenden Antragstellern.
Ein Syrer klagte vor einem deutschen Gericht
Ein deutsches Gericht befragt den Gerichtshof zu den Folgen, die diese Weigerung auf die von der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Verteilung der Zuständigkeiten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz haben kann. Es muss entscheiden, ob Deutschland trotz der Weigerung Italiens einen Asylantrag eines syrischen Staatsangehörigen als unzulässig ablehnen und seine Abschiebung nach Italien mit der Begründung, dass Italien für die Prüfung dieses Antrags zuständig sei, anordnen durfte. Das deutsche Gericht fragt sich insbesondere, ob die Weigerung Italiens zur Folge hat, dass Deutschland für die Prüfung zuständig wird.
Mitgliedstaat kann sich nicht durch boße einseitige Ankündigung seinen Pflichten entziehen
Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmt wird, nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten nach dieser Verordnung entziehen kann. Dies würde nämlich das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin-III-Systems gefährden. Der fragliche Mitgliedstaat bleibt somit zunächst der zuständige Mitgliedstaat.
Hat der zuständige Mitgliedstaat allerdings dem Gesuch auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person stattgegeben oder wird er so angesehen, wie im vorliegenden Fall, dass er ihm stattgegeben hat, weil er nicht darauf geantwortet hat, muss die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden. Wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Überstellungsentscheidung angeordnet, wie im vorliegenden Fall, so läuft die Frist für die Überstellung ab der abschließenden Entscheidung über diese Klage. Die Durchführung der Überstellungsentscheidung muss daher spätestens sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung erfolgen.
Frist ist auschlaggebend
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Dieser Übergang der Zuständigkeit erfolgt unabhängig von den Gründen für eine solche Nichtdurchführung. Infolgedessen findet er auch dann statt, wenn die Überstellung der betroffenen Person wegen der einseitigen Aussetzung der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht fristgemäß abgeschlossen werden konnte. Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat, und somit die Effektivität ihres Grundrechts, Asyl in einem Mitgliedstaat zu beantragen.
Um einem etwaigen Verstoß gegen die Dublin III Verordnung durch den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat abzuhelfen, hat die Europäische Kommission wie jeder andere Mitgliedstaat die Möglichkeit, gegen diesen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage vor dem Gerichtshof zu erheben.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Europäischer Gerichtshof
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:05.03.2026
- Aktenzeichen:C-458/24