Die Berliner Wasserbetriebe dürfen weiterhin Trinkwasser in Naturschutzgebieten entnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Die Berliner Wasserbetriebe fördern mit ihren Wasserwerken in den Naturschutzgebieten "Spandauer Forst", "Müggelspree-Müggelsee" und "Grunewald", die insbesondere aufgrund der dort vorhandenen Moore als Natura 2000-Gebiete geschützt sind, Trinkwasser. Die Förderung beruht bisher auf alten Rechten. Im Jahr 1996 beantragten die Wasserbetriebe wasserrechtliche Bewilligungen für die Förderung, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Kläger sind ein Zusammenschluss Berliner Naturschutzverbände. Sie sind der Auffassung, die mit der Wasserentnahme verbundenen Grundwasserabsenkungen verschlechterten den Erhaltungszustand der geschützten Moore und verstoße gegen das Naturschutzrecht. Es müssten geeignete naturschutzrechtliche Maßnahmen angeordnet werden, um eine Verschlechterung zu verhindern. Im Oktober 2024 schloss das beklagte Land Berlin mit den Wasserbetrieben eine Vereinbarung zum Schutz der Natura 2000-Gebiete. In dieser wurden Förderhöchstmengen, die künstliche Bewässerung und Pflegemaßnahmen zum Schutz der Moore festgelegt. Nach Ansicht der Kläger gehen diese Maßnahmen nicht weit genug. Erforderlich seien vielmehr eine Reduzierung des Wasserverbrauchs und die Festlegung von Mindestgrundwasserständen, die nicht unterschritten werden dürften. Der Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass weitergehende Anordnungen eine geordnete Wasserversorgung für Berlin in Frage stellen würden.
Die 10. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die gegenwärtige Wasserentnahme in den Mooren erfolge rechtmäßig. Die Prüfung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des weiteren Betriebs der Wasserwerke sei Gegenstand des laufenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Dort seien die Belange der öffentlichen Wasserversorgung und des Naturschutzes in Einklang zu bringen. Das beklagte Land habe bekundet, es beabsichtige, die Bewilligungsverfahren binnen zwei bis fünf Jahren abzuschließen. Anzeichen dafür, dass es gleichwohl zu nicht gerechtfertigten Verzögerungen kommen könnte, seien derzeit nicht erkennbar. Bis dahin bleibe das Land Berlin aber verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes der Moore zu treffen. Die im Oktober 2024 mit den Wasserbetrieben vereinbarten Regelungen seien geeignet, den schädigenden Wirkungen der Grundwasserförderung auf die Moore entgegenzuwirken. Ein Anspruch der Kläger auf weitergehende Maßnahmen bestehe derzeit nicht.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:15.01.2026
- Aktenzeichen:VG 10 K 364/21