Oberverwaltungsgericht präzisiert Anforderungen an die Regelungen zur Reinigungspflicht und den Straßenreinigungsgebühren in einer Straßenreinigungssatzung

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt.

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reinigungspflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontrollfunktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe. Auch der Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein "Ausfertigungschaos" geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reinigungspflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reinigungspflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebührenerhebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßenreinigungsgebühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z.B. Anliegerstraße oder Durchgangsstraße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:11.03.2026
    • Aktenzeichen:6 KN 6/24

    Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/pt)