Versand unbefüllter E-Zigaretten-Ersatztanks nur mit Altersüberprüfung zulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft.

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Gerichtliche Entscheidungen in erster und zweiter Instanz sowie zugelassene Revisionen
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunftserteilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat.

Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen.

Bundesgerichtshof bestätigt Unterlassungs- und Auskunftsansprüche bei Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des "Behältnisses" in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als "Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.

Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bundesgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:11.03.2026
    • Aktenzeichen:I ZR 106/25

    Bundesgerichtshof, ra-online (pm/mw)