Verwaltungsgericht bestätigt Anwesenheitspflicht beim Ankern

Auf dem Rummelsburger See darf außerhalb von gekennzeichneten Liegestellen und genehmigten Liegeplätzen nur dann geankert werden, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord des Wasserfahrzeugs aufhält. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Bootsführer von zwei Sportbooten, die dauerhaft auf dem Rummelsburger See ankern. Er wohnt jedenfalls zeitweise auf einem der Boote. Der Rummelsburger See ist Teil der Bundeswasserstraße "Spree-Oder-Wasserstraße". Auf dem See befinden sich Fahrzeuge und Schwimmkörper, die permanent, zum Teil an wechselnden Orten, im Seegrund verankert liegen. In der Vergangenheit behinderten herrenlose, auf dem See herumtreibende Fahrzeuge und Schwimmkörper den Verkehr der Bundeswasserstraße. Zum Teil traten Betriebsstoffe aus, die die Wasserqualität beeinträchtigten und ökologische Schäden verursachten. Mehrfach kam es zu Bränden, im November 2025 wurden durch den Brand eines Hausbootes zwei Menschen verletzt. Zum 1. Juni 2024 erließ die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt des Bundes eine Regelung, wonach das Stillliegen (Ankern) auf dem Rummelsburger See außerhalb von gekennzeichneten Liegestellen oder genehmigten Liegeplätzen nur dann erlaubt ist, wenn sich eine Aufsichtsperson ständig an Bord aufhält. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Wege des gerichtlichen Eilrechtschutzes. Er hält die Regelung für unverhältnismäßig.

Die 10. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Regelung sei nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die ständige Anwesenheit einer Person an Bord fördere die Verkehrssicherheit auf dem Rummelsburger See. Das Risiko des unkontrollierten Abtreibens oder Havarierens von Fahrzeugen und Schwimmkörpern werde reduziert. Die Aufsichtsperson könne Gefahrenlagen frühzeitig erkennen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Hilfe, etwa im Fall von Bränden, könne schneller gerufen werden. Die Regelung verbiete dem Antragsteller zwar, seine Sportboote spontan und auch nur kurzfristig ohne Aufsichtsperson zurückzulassen. Dies müsse er hinnehmen. Er könne geeignete Dritte mit der Aufsicht betrauen oder sich mit anderen Verkehrsteilnehmern zu einem Verband mit wechselseitiger Aufsicht organisieren, wie er es in der Vergangenheit bereits praktiziert habe. Schließlich gelte die Regelung zunächst nur für drei Jahre und werde danach evaluiert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:05.03.2026
    • Aktenzeichen:VG 10 L 271/25

    Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)