Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass Auszubildende an privaten kostenpflichtigen Berufsfachschulen, die neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergänzend Arbeitslosengeld II erhalten, anfallendes Schulgeld nicht von diesem Einkommen absetzen können (Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R).
Das für den Besuch einer privaten Ausbildungsstätte gezahlte Schulgeld ist keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II. Es erhöht damit nicht den Anspruch auf Leistungen gegenüber den Jobcentern. Die Klägerin ist mit ihrer Revision ohne Erfolg geblieben.
Kosten für Privatschule müssen selbst getragen werden
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Schulgeld kann bei der Berechnung von ALG II nicht abgesetzt werden
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre.
Im Verfahren B 4 AS 16/25 R haben die Klägerinnen nach der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ihre Klagen zurückgenommen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundessozialgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.03.2026
- Aktenzeichen:B 4 AS 8/25 R