Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem Normenkontrollverfahren der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die Regelungen zur Freigabe von Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen (Öffnungszeitenverordnung) vom 20. Februar 2025 in Gestalt der Ersten Verordnung zur Änderung der Öffnungszeitenverordnung vom 19. Februar 2026 für unwirksam erklärt.
Die in § 4 der Öffnungszeitenverordnung geregelte Freigabe von Sonderöffnungszeiten an
Sonn- und Feiertagen vom 15. März bis zum 31. Oktober und vom 17. Dezember bis zum
8. Januar wahrt nicht den durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der
Weimarer Reichsverfassung gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das verfassungsrechtlich
gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis wird bei einer Gesamtbetrachtung der zeitlichen,
örtlichen und sachlichen Öffnungsmöglichkeiten nicht eingehalten. Die Freigabe erfolgt für
einen Großteil der Sonn- und Feiertage des Jahres. Die touristischen Orte, für die Sonderöffnungszeiten zugelassen sind, sind nach ihrer Anzahl und der Gesamtzahl ihrer Einwohner umfangreich und das zugelassene Warenangebot ist nicht wesentlich begrenzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.03.2026
- Aktenzeichen:2 K 160/25 OVG