Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel: Kein Herausgabeanspruch für ein Publikationsprojekt

Ein Sachbuchautor kann vom Bundesarchiv nicht die Herausgabe von Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger ist ein ehemaliges Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses und Sachbuchautor. Er begehrt vom Bundesarchiv die Herausgabe sämtlicher Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel. Diese benötige er für die geplante Veröffentlichung eines Werkes zum Zusammenspiel von MfS, SED und FDJ und weiterer Institutionen der DDR. Das Bundesarchiv bestreitet die Existenz herausgabefähiger Unterlagen zu Angela Merkel.

Die 1. Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Herausgabe der begehrten Unterlagen. Der Zugang zu Stasi-Unterlagen sei speziell im Stasi-Unterlagen-Gesetz geregelt. Der Gesetzgeber habe damit einen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit andererseits schaffen wollen. Entsprechend habe er keinen einschränkungslosen Zugang zu Unterlagen der Stasi vorgesehen, sondern diesen an spezielle Voraussetzungen geknüpft. Zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi könne Zugang zu Unterlagen gewährt werden. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei noch lebenden Personen sei dies aber nur möglich, wenn die Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi gewesen sei, oder wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rolle beträfen.

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi Angela Merkel zielgerichtet begünstigt habe, gebe es nicht. Dies folge auch nicht daraus, dass die DDR Angela Merkel Reisen nach Polen genehmigt habe und eine Strafverfolgung unterblieben sei, nachdem Zollbeamte bei ihrer Rückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hatten, und obwohl Angela Merkel in der Nähe des Hauses des Regimekritikers Robert Havemann gesichtet worden sei. Auch in vergleichbaren Fällen habe keine Strafverfolgung stattgefunden. Die Genehmigung von Reisen mit der FDJ ins sozialistische Ausland und ab 1987 auch in die Bundesrepublik sei weit verbreitet gewesen. Darüber hinaus sei Angela Merkel im maßgeblichen Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi noch keine Person der Zeitgeschichte oder Amtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 sei sie Pressesprecherin des Demokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stellvertretende Regierungssprecherin der DDR geworden. Zu diesen Zeitpunkten habe sich die Stasi bereits in Abwicklung befunden und sei nicht mehr operativ tätig gewesen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:12.03.2026
    • Aktenzeichen:VG 1 K 297/23

    Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)