Airline darf angemessenes Handgepäck nicht extra berechnen

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Handgepäck-Streit zwischen der Verbraucherzentrale und der spanischen Airline Vueling ein Versäumnisurteil erlassen und damit der Klage der Verbraucherzentrale gegen die Fluggesellschaft stattgegeben.

Die Gepäckpolitik von Vueling im ‚Fly Light‘-Tarif sieht vor, dass lediglich ein kleines Gepäckstück (max. 40 x 30 x 20 cm) gratis mitgeführt werden darf, welches unter dem Vordersitz verstaut werden muss.
Kabinenkoffer kann nur gegen Aufpreis oder in anderen Tarifen mitgenommen werden
Ein regulärer Kabinentrolley (bis 55 x 40 x 20 cm, max. 10 kg) für das obere Fach ist hingegen kostenpflichtig. Die Gebühren hierfür variieren stark: Bei der Online-Buchung fallen je nach Route zwischen 10 und 59 Euro an, während am Flughafen-Gate Aufschläge von 45 bis 79 Euro fällig werden. Ausnahmen bestehen lediglich in Sonderfällen, wie etwa für Reisende mit Kleinkindern.
OLG gibt Klage der Verbraucherzentrale statt
Das Oberlandesgericht Hamm bewertete diese Praxis nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Versäumnisurteil als Verstoß gegen EU-Recht.

In seinem Versäumnisurteil schloss sich das OLG Hamm der Auffassung der Verbraucherschützer an und erklärte die Handgepäck-Praxis von Vueling für rechtswidrig. Das Gericht betonte, dass Handgepäck nach EU-Recht ein unverzichtbarer Teil der Personenbeförderung ist, für den keine Extragebühren erhoben werden dürfen – vorausgesetzt, Gewicht und Maße sind angemessen. Vueling verstoße gegen diesen Grundsatz bereits durch die starre Beschränkung auf ein einziges Gratis-Stück. Dies führe dazu, dass selbst das Mitführen von zwei kleinen Taschen (z. B. Laptop und Handtasche) kostenpflichtig wird, obwohl diese gemeinsam die zulässigen Gesamtmaße nicht überschreiten und sicher verstaut werden könnten. Vueling hat Einspruch eingelegt Vueling hat gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm ist daher nicht rechtskräftig.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:20.01.2026
    • Aktenzeichen:I-13 UKl 4/25

    Verbraucherzentrale Bundesverband, Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/pt)