Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2025 die Revision des 23-jährigen Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Augsburg als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte einer Polizeibeamtin gezielt seine Socken mit der Aufschrift „1312“ vorgezeigt, um damit seine Missachtung zum Ausdruck zu bringen. Die Zahlenfolge „1312“ entspricht der Abkürzung „ACAB“ („All Cops Are Bastards“).
Ostentatives Zurschaustellen von Kleidungsstücken mit entsprechender Aufschrift
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte die Rechtsauffassung, dass das „ostentative Zurschaustellen“ von Kleidungsstücken mit der Aufschrift „ACAB“ (oder der dieser Bezeichnung entsprechenden Zahlenfolge „1312“) gegenüber individualisierten Polizeibeamten – auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG – ausreichend für eine Strafbarkeit nach § 185 StGB ist.
Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Eine gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20.02.2026 – 1 BvR 2289/25 – nicht zur Entscheidung angenommen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:29.09.2025
- Aktenzeichen:206 StRR 295/25