Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos

Das Verwaltungsgericht Gießen (Einzelrichter) hat eine Klage abgewiesen, mit der sich die Klägerin gegen die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen, hier: sog. November- und Dezemberhilfen, durch das Regierungspräsidium Gießen richtete.

Die Klägerin, Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast-Food-Kette, begehrte mit ihrer Klage die endgültige Bewilligung von Corona-Hilfen i. H. v. rund 600.000,00 Euro. Diese wurden der Klägerin bereits im Jahr 2021 ausgezahlt.

Das Regierungspräsidium lehnte die Förderung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens im Jahr 2024 endgültig ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung nahezu der gesamten ausgezahlten Wirtschaftshilfen auf. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass im Fall der Klägerin eine sog. Überkompensation vorliege, sie also mit den begehrten Wirtschaftshilfen bessergestellt sei als in den Vergleichsmonaten des Vorkrisenjahres 2019.

Dem ist die Klägerin unter Verweis auf die Förderrichtlinien, die eine Nichteinbeziehung von Außer-Haus-Umsätzen, die einen Großteil ihrer Einnahmen im November bzw. Dezember 2020 ausmachten, bei der Berechnung der jeweiligen Vergleichsumsätze vorsehen würden, entgegengetreten. Sie habe zudem auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 2021 vertrauen dürfen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich sei. Danach sei eine Förderung im Falle einer Überkompensation abzulehnen. Bei der Prüfung einer Überkompensation habe das Regierungspräsidium die Umsätze aus Außer-Haus-Verkäufen miteinbeziehen dürfen, weil diese Förderpraxis auf einem sachlichen Grund beruhe. Ziel der November- und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die coronabedingte Betriebseinschränkungen und deshalb erhebliche Umsatzausfälle hätten erleiden müssen. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn Unternehmen von den coronabedingten Einschränkungen und staatlichen Unterstützungsleistungen im Ergebnis profitieren würden. Es bestehe damit auch kein Anspruch der Klägerin auf die begehrten Wirtschaftshilfen, da sich ein solcher lediglich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung ergeben könne. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da die ursprüngliche Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung eines Schlussabrechnungsverfahrens gestanden habe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2026, Az.: 4 K 4209/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Gießen
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:25.03.2026
    • Aktenzeichen:4 K 4209/24.G

    Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)