Der Kläger mietete für den Zeitraum von 10.06.2023 bis 08.07.2023 bei der Beklagten aus München ein Wohnmobil zu einem Mietpreis von 3.612 €. Der Kläger plante, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin mit dem Camper für 4 Wochen nach Skandinavien bis zum Nordkap zu fahren und dabei flexibel und autark zu reisen, ohne die durchgehende Nutzung von Campingplätzen.
Am Samstag, den 10.06.2023 fanden sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin an der Abholstation der Beklagten in Hamburg ein und nahmen das Wohnmobil in Empfang. Dieses verfügte über mehrere 12-Volt-Stecksdosen, die über das Boardsystem gespeist wurden. Zudem über 230-Volt-Steckdosen, die jedoch nur bei externer Stromversorgung funktionsfähig waren.
In der ersten Camping-Nacht, nachdem die Reisenden mit einer Fähre bereits nach Dänemark übergesetzt hatten, stellten diese fest, dass keine der im Fahrzeug befindlichen 12-Volt-Steckdosen funktionierte. Die Lebensgefährtin des Klägers konnte daher das von ihr aus gesundheitlichen Gründen nachts zwingend benötigte Atemgerät nicht nutzen. Dieses sollte mit Hilfe eines Spannungswandlers an eine der 12-Volt-Steckdosen angeschlossen werden.
Die Reisenden kehrten mit dem Wohnmobil daraufhin nach Hamburg zurück und verlangten dort am Sonntag, den 11.06.2023 Abhilfe von der Beklagten. Nachdem diese jedoch weder den Defekt beheben konnte noch ein Ersatzfahrzeug bereitstellen konnte, erklärte der Kläger über seinen Rechtsanwalt am 16.06.2023 die Kündigung des Mietvertrages und verlangte u.a. den gezahlten Mietpreis in Höhe von 3.612 € zurück. Dies verweigerte die Beklagte jedoch unter Verweis darauf, dass der Ausfall der 12-Volt-Steckdosen keinen erheblichen Mangel darstellen würde. Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 04.12.2025 zur Zahlung von 3.412,71 €. Für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Wohnmobils am 11.06.2023 nahm das Gericht eine Mietminderung von 20% an. Für den Zeitraum von 12.06.2023 bis zum 08.07.2023 erkannte das Gericht den Erstattungsanspruch für den zeitanteiligen Mietpreis in Höhe von 3.362,89 € an.
Das Gericht führt u.a. aus: „Der Kläger war zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. […] Es lag nicht lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor. Der Einwand der Beklagten, dass das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar war, ist zutreffend. Der Einwand lässt jedoch unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht lediglich dem Fortkommen von A nach B dient. Vielmehr dient das Wohnmobil auch dem Wohnen. Wenn in einem Wohnmobil die normalen 12 V Steckdosen nicht funktionieren, dann ist der Gebrauch des Wohnmobiles zum Wohnen eingeschränkt. Denn Geräte mit einem handelsüblichen Stecker können dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden. […]
Der Mietvertrag wurde auf eine Zeit von 4 Wochen abgeschlossen. Im Hinblick auf die seit der Rückgabe des Fahrzeugs am 11.06.2023 vergangene Zeit, war es dem Kläger nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Bis zum Zugang der Kündigung bei der Beklagten war bereits mehr als 1/4 der Mietzeit vergangen, ohne dass der Kläger das Fahrzeug nutzen konnte.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.12.2025
- Aktenzeichen:233 C 16119/24