Anordnung der Abholung des sog. Leichtverpackungsmülls in Gelben Tonnen statt Gelben Säcken rechtmäßig

Die Müllabholung in weiten Teilen Lübecks erfolgt in Zukunft mit Gelben Tonnen. Das hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in insgesamt drei Klageverfahren entschieden.

Geklagt hatten drei Entsorgungsunternehmen, die in Lübeck den sog. Leichtverpackungsmüll (Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen) sammeln und dem Recyclingprozess zuführen. Die Stadt Lübeck hatte am 4. Mai 2021 im Wesentlichen angeordnet, dass Verpackungsmüll ab 1. Januar 2022 alle 14 Tage mit Mülltonnen statt gelben Säcken gesammelt werden müsse und die sofortige Vollziehung angeordnet. Im Gebiet der Altstadtinsel sei die Müllsammlung weiter wöchentlich mit gelben Säcken durchzuführen. Ein hiergegen gerichtetes Eilverfahren (6 B 28/21) führte zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, sodass die Regelung bisher nicht umgesetzt werden musste.

Die erhobenen Klagen haben sich teilweise erledigt und blieben im Übrigen ohne Erfolg. Das Gericht stützte sich zur Begründung darauf, dass die Sammlung in Gelben Tonnen geeignet sei, das Verschmutzungsproblem durch beschädigte gelbe Säcke und verwehten Müll sowie damit einhergehenden Schädlingsbefall einzudämmen. Die Umstellung auf Mülltonnen sei auch geeignet, die Menge des recyclingfähigen Verpackungsmülls zu erhöhen. Die Mülltonnenpflicht sei auch verhältnismäßig. Die von den Klägerinnen gerügten Mehrkosten durch die Anschaffung der Tonnen sowie den Einsatz von mehr Fahrzeugen und Personal zur Abholung hätten sie jedenfalls nicht dargelegt. Darüber hinaus hätten sie nicht dargelegt, dass ihre Mehrkosten nicht durch die Vorteile für die Effektivität und Umweltverträglichkeit der Entsorgung gerechtfertigt seien.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragen.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:21.04.2026
    • Aktenzeichen:6 A 88/22, 6 A 90/22, 6 A 91/22

    Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)