Antrag eines Ratsmitglieds wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Organtreue abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Köln hat es abgelehnt, den Rat der Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Rechtswidrigkeit der Annahme eines Dringlichkeitsbeschlusses des Rates festzustellen und diesen Beschluss aufzuheben.

Am 19. März 2026 hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln zu ändern. In den Bezirksvertretungen werden danach sowohl die Zahl der benötigten Stimmen (das sog. Quorum) zur Beantragung einer geheimen Abstimmung als auch das Quorum zur Beantragung einer namentlichen Abstimmung auf jeweils ein Viertel der Mitglieder der Bezirksvertretung erhöht. Der Beschluss ging auf einen gemeinsamen Dringlichkeitsantrag der Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, CDU, SPD, Die Linke, Volt, FDP/KSG und der Ratsgruppen BSW und Die PARTEI sowie eines Einzelratsmitglieds zurück, der erst am Tag der Ratssitzung auf die Tagesordnung genommen wurde.

Gerügte Verletzung von Mitwirkungsrechten aufgrund verkürzter Beratungszeit und fehlender Aussprache
Der Antragsteller, ein Mitglied der Fraktion der AfD im Rat der Stadt Köln, sah seine Rechte dadurch verletzt, dass ihm nicht genügend Zeit zur Vorbereitung auf den Dringlichkeitsantrag geblieben sei und keine ausführliche Debatte zur Sache stattgefunden habe, sodass er nicht zur Meinungsbildung des Rates in dem üblichen Umfang durch Redebeiträge und Rückfragen an die übrigen Mitglieder habe beitragen können.

Vorrang innerorganisatorischer Rüge und keine erkennbare Rechtsverletzung
Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht der Grundsatz der Organtreue entgegen. Ratsmitglieder müssen danach rechtliche Bedenken gegen Beschlussfassungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig dem Rat gegenüber geltend machen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, sondern unmittelbar das Verwaltungsgericht angerufen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass eine Verletzung der Rechte des Ratsmitglieds auf rechtzeitige Information nicht erkennbar sei, da sich der Antragsteller zu dem Dringlichkeitsantrag in der Ratssitzung mit einem umfangreichen Redebeitrag zu Wort melden konnte.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Münster
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:21.04.2026
    • Aktenzeichen:4 L 735/26

    Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/mw)