Ein 36-jähriger Münchner betrieb seit einigen Jahren einen Kiosk mit Pizzeria in Schwabing in unmittelbarer Nähe zum Englischen Garten. In der Gegend sprach sich herum, dass man dort auch Kokain bekommen könne, wenn man eine „Spezial Pizza“ bestelle. Dies nahmen zwei Zivilpolizisten zum Anlass, den Laden einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.
Die Polizisten kauften sich Getränke und verwickelten
den Betreiber in ein Gespräch. Nachdem sie erfragt hatten, ob man die in der Auslage
angebotenen SIM-Karten noch registrieren müsse, bot der Betreiber an, auch bereits
registrierte Karten besorgen zu können. Einer der Polizisten erwiderte, dass man bei
ihm im Kiosk „ja alles bekommt“. Hierauf sagte der Betreiber lachend „Ja, auch Weißes
und Grünes“ (Szenesprache für Kokain und Marihuana). Die Polizisten gaben sich
hierüber positiv überrascht und willigten scheinbar ein, bei ihm 2 Gramm Kokain zu
erwerben. Unter einem Vorwand verließen sie zunächst den Kiosk, um Verstärkung zu
alarmieren. Anschließend wurde der Kiosk durchsucht. Hierbei konnten insgesamt
knapp 3 Gramm Kokain und 53 Gramm Marihuana gefunden werden.
Urteil und Strafzumessung des Amtsgerichts München
Das Amtsgericht München verurteilte den Betreiber mit Urteil vom 04.05.2026 wegen
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr
und 2 Monaten auf Bewährung. Der Angeklagte räumte die Taten in der Hauptverhandlung
ein und gab an, aufgrund von persönlichen Problemen und dem von ihm
nicht vorhergesehen Stress und der Belastung als Selbstständiger in der Gastronomie
abhängig von Kokain geworden zu sein. Der Kiosk sei inzwischen insolvent und der
Betrieb eingestellt.
Gerichtliche Erwägungen zur Höhe der Freiheitsstrafe
Das Gericht führte in seinem Urteil u.a. aus:
„Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte vorliegend gewerbsmäßig handelte
und somit ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls […] erfüllte. Zwar hatte der
Angeklagte angegeben, so etwas „nicht tausend Mal“ gemacht zu haben, jedoch den
wiederholten Verkauf von Kokain und Marihuana aus seinem Kiosk heraus
eingeräumt. Auch die Gesamtumstände - Verkauf im Rahmen einer selbstständigen
Verkaufstätigkeit - sprechen für die Annahme, dass der Angeklagte hier bewusst
mehrfach zur Generierung zusätzlicher Einnahmen Betäubungsmittel verkauft hat
bzw. in der Zukunft verkaufen wollte.
[…] Der Strafrahmen war daher dem § 29 Abs. 3 BtMG zu entnehmen, welcher
Freiheitsstrafe ab einem Jahr vorsieht. Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er
den Vorwurf einräumte und sich reuig zeigte. Er war selbst zu dieser Zeit abhängig
und stand nach Einschätzung des Zeugen deutlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er sich in einer psychisch
belastenden Situation befand und bisher noch nicht vorbestraft war.
Zu seinen Lasten ist jedoch zu werten, dass er hier mehrere Betäubungsmittel parallel
anbot und die Menge im Falle des Marihuanas nicht vollkommen unerheblich war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl Marihuana als auch das Kokain über eine
sehr hohe Qualität mit einem hohen Wirkstoffgehalt verfügten. Vor allem spricht jedoch
zu Lasten des Angeklagten, dass er seine Taten im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit als Kioskbetreiber verübte und somit seine gewerbliche Tätigkeit zur
Ermöglichung seiner Taten und zum Anwerben neuer Kunden nutzte.
Das Gericht hält unter Abwägung dieser Gesichtspunkte insgesamt eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:04.05.2026
- Aktenzeichen:1111 Ds 366 Js 119675/26