Die unter anderem für das Versammlungsrecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat dem Eilantrag eines Bürgers teilweise stattgeben, der sich gegen Beschränkungen einer von ihm angemeldeten Versammlung im Langener Stadtwald gewandt hat.
Der Antragsteller meldete am 29.05.2026 bei der Stadt Langen für die Zeit vom 01.06. bis zum 01.07.2026 die Versammlung „Dauermahnwache in Solidarität mit den Menschen aus der neuen Waldbesetzung und gegen den geplanten Kiesabbau und Umweltzerstörung im Langener Bannwald“ an. Daraufhin erließ die Ordnungsbehörde der Stadt Langen mit Bescheid vom 08.06.2026 verschiedene Beschränkungen der geplanten Versammlung. Mit dem dagegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht war der Antragsteller teilweise erfolgreich.
Das Gericht beanstandet in seinem Beschluss vom 18.06.2026 unter anderem das verfügte Gebot, einen Abstand von 50 Metern zu der gleichzeitig stattfindenden Waldbesetzung einzuhalten, sowie das Verbot, bauliche Anlagen (insbesondere Baumhäuser und Plattformen) zu errichten und Äxte, Beile, Sägen sowie Drahtseile mitzuführen.
Hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands von 50 Metern sei nicht ersichtlich, dass ohne diese Anordnung die vom Gesetz geforderte unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen würde. Jedenfalls erweise sich die Anordnung als unverhältnismäßig. Es stünden mildere Mittel zur Verfügung, um die befürchtete Vermischung der Teilnehmenden der Waldbesetzung und der Mahnwache zu unterbinden.
Zu dem Verbot des Errichtens baulicher Anlagen führt die Kammer aus, die Errichtung des Baumhauses falle in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Das Baumhaus weise einen inhaltlichen Bezug zu der Versammlung auf, da es nach den Ausführungen des Antragstellers unter anderem auch den Schutzanspruch der Versammlungsteilnehmer für Wald und Natur zum Ausdruck bringen soll. Wegen des hohen Rangs der durch Artikel 8 des Grundgesetzes geschützten Versammlungsfreiheit könne nach der Rechtsprechung die Errichtung nicht allein unter Hinweis auf eine baurechtliche Erlaubnispflicht untersagt werden. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit. Bei der Anordnung des Verbots habe die Stadt Langen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil anstelle eines Totalverbots mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten.
Auch habe die Stadt Langen nicht das Mitführen von Äxten, Beilen, Sägen und Drahtseilen verbieten dürfen. Zwar sei es gesetzlich verboten, bei Versammlungen Gegenstände mit sich zu führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Herbeiführung erheblicher Schäden an Sachen geeignet sind. Diese Gegenstände müssten jedoch den Umständen nach dazu bestimmt sein, entsprechende Schäden zu verursachen. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn es für das Mitführen keinen nachvollziehbaren Grund gebe. Hier sei die Verwendung der Gegenstände als Werkzeug zur Errichtung des Baumhauses naheliegend. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendungsabsicht vermochte die Kammer hingegen nicht zu erkennen.
Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hat die Kammer indes unter anderem gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, in jedem Zelt einen Feuerlöscher vorzuhalten. Die Bevorratung eines Feuerlöschers in jedem Zelt am Versammlungsort sei zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Hitzeperiode bestehe die Gefahr eines sich schnell ausbreitenden Brandes bei der sich im Wald befindlichen Mahnwache. Ferner sei die erschwerte Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen aufgrund der errichteten Barrikaden zu beachten. Aufgrund der Wichtigkeit der im Falle eines Brandes betroffenen Schutzgüter wie Leib, Leben und Gesundheit sei auch die angeordnete Menge an Feuerlöschern nicht zu beanstanden, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Darmstadt
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:18.06.2026
- Aktenzeichen:2 L 1972/26.DA