Die Satzung des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Finanzierung von Kindertagesstätten ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Normenkontrollverfahren.
Mit der Satzung regelte der Eifelkreis, wie die nach Abzug der Kostenbeteiligung des Landes verbleibenden weiteren Kosten von Kindertageseinrichtungen insbesondere zwischen dem Landkreis und den kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen sind. Zwei Ortsgemeinden wandten sich mit einem Normenkontrollantrag gegen diese Satzung und eine Änderungssatzung hierzu.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Satzung und die Änderungssatzung für unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstoßen:
Allerdings habe der Landkreis die Verteilung der Kosten für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch Satzung auf der Grundlage der allgemeinen Satzungsbefugnis nach der Landkreisordnung regeln dürfen. Zwar schreibe § 5 Abs. 2 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) vor, dass die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen durch Vereinbarungen auf Landes- und örtlicher Ebene zu regeln sei. Jedenfalls solange und soweit entsprechende vertragliche Vereinbarungen über die Kostenverteilung mit den freien und kommunalen Trägern aber noch nicht vorlägen, könnten die Landkreise von der allgemeinen Satzungsbefugnis Gebrauch machen. Einen anderweitigen „Ausfallmechanismus“ sehe das Gesetz nicht vor.
Nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei aber die pauschale Bestimmung der Eigenanteile der Träger von Kindertagesstätten an den Personalkosten. Zwar habe sich der Landkreis insoweit grundsätzlich an der auf Landesebene geschlossenen Übergangsvereinbarung vom 24. März 2024 orientieren können, auch wenn diese bereits mit dem 31. Dezember 2024 abgelaufen sei. Es fehle jedoch bislang an einer Prüfung, ob die als landesweiter Maßstab gedachten Rahmenbestimmungen der Übergangsvereinbarung auch den besonderen Verhältnissen im Landkreis gerecht werden.
Auch die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der Personalkosten als Ersatz für die laufenden Sachkosten der Einrichtungsträger entspreche nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen. Eine solche Pauschalierung sei zwar grundsätzlich rechtlich zulässig. Der Landkreis müsse jedoch transparent machen, weshalb er die Pauschale als Sachkostenersatz für angemessen erachte. An einer solchen Plausibilisierung fehle es bislang.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:16.06.2026
- Aktenzeichen:6 C 10023/26.OVG